Satzung
Fassung: Beschluss Mitgliederversammlung 31.01.2002 · inkl. Nachtrag (Anlage 1 / Protokoll 02/2003) vom 24.02.2003
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein führt den Namen: „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. im folgenden „Anglerverein (AV)“ genannt.
Er ist in Vereinsregister unter der Nummer VR 378 des Kreisgerichtes Oranienburg eingetragen. - Der Sitz des Anglervereins ist in Hennigsdorf.
- Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Deutschen Anglerverbandes, des Landesanglerverband Brandenburg e. V. sowie des Kreisanglerverbandes Oberhavel, dessen Satzungen in den jeweils gültigen Fassungen anerkannt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
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Anliegen des AVs „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959 e. V.“ ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten
und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer,
die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit. -
Der AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
- die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
- die Ausübung des Casting
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institute, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die „Gestaltung der Landschaftskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen
- die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz
- Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Art.
- die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben
- die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besondere hegerischer Erfordernisse
- die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d
- die Unterstützung von Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen
- die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, sonstigen Behörden und Institutionen der Stadt/Kreis und in der Öffentlichkeit.
§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
- Der AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des AVs „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitgliedern) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Bei Auflösung des AVs „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den KAV Oranienburg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.
- Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
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Die Mitgliedschaft endet:
- mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes
- durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember
- durch Ausschluß aus dem AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e.V.
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Ein Mitglied, daß im erheblichen Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt,
kann durch Beschluß des geschäftsNach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. ausgeschlossen werden.
Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
- auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen
- auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen
- von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen
- die Einrichtungen des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. zu nutzen
- die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
- sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefaßten Beschlüsse des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. einzuhalten.
- sich für den Satzungszweck einzusetzen
- ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. fristgemäß zu erfüllen.
- den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
- kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
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Die Organe des AVs „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V..
Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. bindend. - Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluß der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Anglervereins erforderlich oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu diesem Beschluß, der eine Neuwahl des Vorstandes oder die auch Auflösung des Anglervereins „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. enthält, ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
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Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.
Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
- Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
- Beschlußfassung über Auflösung des Anglervereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 9 Vorstand (Fassung 2002)
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
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den geschäftsführenden Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
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den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht angenommen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
Hinweis: Die Anlage 1 (24.02.2003) enthält eine ergänzende/abweichende Regelung zu § 9.
§ 10 Bekanntmachung, Niederschriften
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Über die Beratungen, Mitgliederversammlungen und den Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden. - Bekanntmachungen des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V. erfolgen durch einfachen Brief.
§ 11 Vereinsschiedsgericht
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Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern.
Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. -
Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:
- Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
- zwischen Mitgliedern und Vorstand.
§ 12 Ausschüsse
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Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nicht ständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.
In jedem Ausschuss muß ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder, jedoch Mitglied des AV sein. - Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluß-, jedoch antragsberechtigt.
- Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluß des Vorstandes geregelt.
§ 13 Auflösung
- Über die Auflösung des AV „Angelfreunde - Stahl Hennigsdorf 1959“ e. V, oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Das evtl. Vereinsvermögen soll an den KAV Oberhavel e. V. übertragen werden, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Oranienburg
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.01.2002 beschlossen und tritt mit Beschlußfassung in Kraft.
Unterschriften (Original siehe PDF): 1. Vorsitzender · 2. Vorsitzender · Schatzmeister
Beglaubigungsvermerk (Original siehe PDF): „Die Übereinstimmung vorliegender Abschrift mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt. Amtsgericht Oranienburg, den 11.09.2002. Jäger, Justizhauptsekretärin, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.“
Nachtrag 2003 (Anlage 1 zum Protokoll 02/2003 · Jahreshauptversammlung am 24.02.2003)
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- den Kassenwart
- den Sportwart
- den Jugendwart
- dem Schriftführer
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.
Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und sind gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.
Unterschriften (Original siehe PDF).