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Angelfreunde 1959 e.V.

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Neu ab 2026 § 18 BbgFischG

Begleitetes Angeln für Kinder unter 8 Jahren in Brandenburg

Mit dem Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg vom 23. April 2026 (GVBl. I – 2026, Nr. 13, Artikel 7) wurde das Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) geändert. Die zentrale Neuerung: Kinder unter 8 Jahren dürfen jetzt in Begleitung eines Erwachsenen aktiv angeln – ohne eigenen Fischereischein und ohne eigene Angelkarte. Brandenburg setzt damit bundesweit ein Zeichen für eine familienfreundliche Fischereigesetzgebung.

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Gleichzeitig entfällt ab dem 1. Januar 2026 die Fischereiabgabe für alle Kinder und Jugendlichen unter 14 Jahren vollständig. Angeln wird damit in Brandenburg so familienfreundlich und günstig wie nie zuvor.

Der Gesetzestext – § 18 Abs. 1 BbgFischG

📜 Gesetzestext (sinngemäß) – § 18 Abs. 1 BbgFischG
§ 18 Abs. 1 BbgFischG – Ausübung der Angelfischerei

Die Angelfischerei für Kinder unter 8 Jahren ist nur in Begleitung einer volljährigen, aufsichtsführenden Begleitperson zulässig. Dabei gelten folgende Bedingungen:
  • Das Kind darf ausschließlich gezielt auf Friedfische angeln.
  • Das Kind nutzt zwingend eine der zwei Handangeln der Begleitperson.
  • Die Begleitperson muss eine gültige Angelberechtigung für das Gewässer sowie den Nachweis der gezahlten Fischereiabgabe mitführen.
  • Die Begleitperson gewährleistet die ständige Beaufsichtigung des Kindes.
  • Keschern, Betäuben, Abhaken und Töten des Fangs ist ausschließlich durch die Begleitperson vorzunehmen.
  • Fangnachweis und -meldung obliegen der Begleitperson; der Fang wird auf ihre Fangbegrenzung angerechnet.

Quellen: BbgFischG – BRAVORS Brandenburg · LAVB – Begleitetes Angeln eingeführt

Altersregelungen beim Angeln in Brandenburg (Stand 2026)

Eine Übersicht aller Altersgruppen – von den Jüngsten bis zu den Erwachsenen:

Altersgruppe Angeln erlaubt? Fischereischein Fischereiabgabe Besonderheiten
Unter 8 Jahre ✓ Mit Begleitung Nicht nötig Entfällt Nur Friedfische; Begleitperson übernimmt Versorgung & Verantwortung
8 bis unter 14 Jahre ✓ Selbstständig Erforderlich Entfällt ab 2026 Angelkarte für das Gewässer erforderlich
Ab 14 Jahre ✓ Selbstständig Erforderlich Pflicht (12 €/J. od. 40 €/5 J.) Gleiche Abgabe wie Erwachsene; Raubfisch nur mit Schein

Quelle: LAVB Brandenburg, MLEUV Brandenburg, BbgFischG § 18 (Stand Mai 2026)

Pflichten der Begleitperson – vollständige Checkliste

Als aufsichtsführende Begleitperson trägst du die volle rechtliche Verantwortung. Folgende Punkte sind vor und während des Angelausflugs zwingend zu beachten:

  • Gültige Angelkarte für das jeweilige Gewässer mitführen (z. B. Vereinsgewässerkarte)
  • Nachweis der Fischereiabgabe mitführen (Pflicht ab 14 Jahren: 12 €/Jahr oder 40 €/5 Jahre)
  • Nur Handangeln verwenden – das Kind nutzt eine der eigenen zwei Ruten
  • Angeln ausschließlich auf Friedfische (z. B. Karpfen, Rotauge, Brassen, Schleie, Güster)
  • Ständige, unmittelbare Beaufsichtigung des Kindes sicherstellen – kein kurzes „Weggehen"
  • Keschern, Betäuben, Abhaken und Töten des Fisches selbst übernehmen
  • Fangmeldung korrekt führen; Fang des Kindes wird auf eigene Fangbegrenzung angerechnet
  • Alle Mindestmaße, Schonzeiten und Gewässerregeln einhalten
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Wichtig: Die Begleitperson haftet für die Einhaltung aller fischereilichen Bestimmungen – auch wenn das Kind angelt. Wer ohne gültige Angelkarte oder Fischereiabgabenachweis angetroffen wird, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach BbgFischG.

Rucksack-Check vor dem Angelausflug

Hast du alles dabei? Klick die Punkte ab, bevor ihr losfährt:

Häufige Fragen (FAQ)

Darf mein 5-jähriges Kind die Angel selbst halten?
Ja! Das Kind darf die Rute aktiv halten und den Biss spüren – solange es sich um eine der Handangeln der Begleitperson handelt und diese ständig unmittelbar daneben ist. Keschern, Betäuben, Abhaken und Töten bleibt jedoch ausschließlich Aufgabe der Begleitperson.
Brauche ich als Begleitperson einen eigenen Fischereischein?
Nicht zwingend – du benötigst aber in jedem Fall eine gültige Angelkarte (Gewässererlaubnis) für das jeweilige Gewässer sowie den Nachweis der gezahlten Fischereiabgabe (ab 14 Jahren). Für das reine Friedfischangeln ist kein großer Fischereischein mit Prüfung erforderlich – ein abgelaufener Schein genügt jedoch nicht.
Auf welche Fischarten darf das Kind angeln?
Ausschließlich auf Friedfische – also Arten wie Karpfen, Rotauge, Brassen, Schleie, Güster, Karausche oder Döbel. Raubfische wie Hecht, Zander oder Barsch sind für Kinder unter 8 Jahren nicht erlaubt.
Wird der Fang des Kindes separat verbucht?
Nein – der vom Kind gefangene Fisch wird auf die Fangbegrenzung der Begleitperson angerechnet. Auch die Fangmeldepflicht liegt bei der Begleitperson, nicht beim Kind.
Ab welchem Alter braucht mein Kind einen eigenen Fischereischein?
Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr benötigen Kinder einen eigenen Fischereischein und eine Angelkarte, können dann aber vollständig selbstständig angeln. Die Fischereiabgabe entfällt bis zum 14. Geburtstag – das ist die neue Regelung ab 2026.
Gilt die Neuregelung auch für Vereinsgewässer?
Ja, die Regelung gilt landesweit für alle Gewässer in Brandenburg. Vereine können in ihrer Gewässerordnung jedoch zusätzliche Einschränkungen festlegen. Informiert euch daher vorab beim jeweiligen Verein – bei uns als Mitglied der Angelfreunde Stahl Hennigsdorf 1959 e. V. gilt die Neuregelung natürlich ebenfalls.
Was kostet die Fischereiabgabe ab 2026?
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt einheitlich: 12 € pro Kalenderjahr oder 40 € für 5 aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die bisherigen Alterskategorien (z. B. günstigere Jugendmarke) entfallen – dafür ist die Abgabe für Kinder unter 14 Jahren nun vollständig kostenlos.

Praktische Hinweise für Eltern & Vereinsmitglieder

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Dokumente immer griffbereit: Stellt sicher, dass ihr eure Vereinsangelkarte und – soweit ihr 14 Jahre oder älter seid – den Fischereiabgabenachweis immer dabei habt. Fischereiaufseher können jederzeit kontrollieren, auch beim entspannten Familienangeln.

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Waidgerechtigkeit von Anfang an: Nutzt die gemeinsame Zeit am Wasser, um den Kleinen das richtige Verhalten gegenüber Fisch und Natur beizubringen. Die Regeln zur waidgerechten Versorgung des Fangs gelten auch – und gerade – beim Kinderfischen.

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Früh dabei sein lohnt sich: Mit der weggefallenen Fischereiabgabe unter 14 Jahren und der neuen Möglichkeit für Kinder unter 8 Jahren macht Brandenburg Angeln so zugänglich wie nie. Perfekte Zeit, den Nachwuchs ans schönste Hobby der Welt heranzuführen!

📚 Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. LAVB – Begleitetes Angeln für Kinder unter acht Jahren eingeführt
    lavb.de/begleitetes-angeln-fuer-kinder-unter-acht-jahren-eingefuehrt/
  2. BbgFischG – Fischereigesetz für das Land Brandenburg (aktuell gültige Fassung)
    bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfischg
  3. MLEUV Brandenburg – Angelfischerei in Brandenburg (Allgemeine Hinweise)
    mleuv.brandenburg.de – Angelfischerei in Brandenburg
  4. LAVB – Oberste Fischereibehörde: Änderung Fischereiabgabe ab 2026
    lavb.de/die-oberste-fischereibehoerde-informiert-zur-aenderung-bei-der-fischereiabgabe-ab-2026/
  5. Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg vom 23. April 2026
    GVBl. I – 2026, Nr. 13, Artikel 7 (Änderung BbgFischG)

Hinweis: Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand (Mai 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wendet euch an die zuständige Fischereibehörde oder den LAVB Brandenburg.